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Rechtliche Grundlagen - Delegation

Rechtliche Grundlagen

Folgende rechtliche Grundlagen regeln die Tätigkeit von Personenbetreuern in Österreich:  

Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

 Das Hausbetreuungsgesetz (BGBl. I Nr.33/2007) gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.

Gewerbeordnung(GewO)

Die §159 und 160 GewO (BGBl. I Nr 33/2007) beinhalten die Tätigkeiten der Personenbetreuer, die im Rahmen des freien Gewerbes ausgeübt werden können (§ 159) sowie die Verschwiegenheitspflicht, die Vereinbarung von Handlungsleitlinien und die Führung eines Haushaltsbuches (§ 160).

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)

In § 3b GuKG (BGBl. I 1997/108 idF BGBl. I 2008/57) werden die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten aufgezählt, die im Einzelfall von einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an Personenbetreuer mittels Delegation übertragen werden dürfen.

Ärztegesetz (ÄrzteG)

In § 50 b ÄrzteG (BGBl. I Nr 169/1998 idF BGBl. I Nr. 57/2008) sind die ärztlichen Tätigkeiten aufgezählt, die im Einzelfall von einem Arzt mittels Delegation an Personenbetreuer übertragen werden dürfen.

Info Delegation

Tätigkeiten der Personenbetreuer:

  • Hilfeleistung im Haushalt (Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen erledigen, Reinigungstätigkeiten, Wäscheversorgung, etc.)
  • Hilfe bei der Lebensführung
  • Gesellschaft leisten
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten (Einkaufen, Unternehmungen, etc.)

Da Pflege und Betreuung sehr schwer strikt voneinander zu trennen sind, wurden vom Gesetzgeber weitere Tätigkeiten auch als Betreuung eingestuft (§ 1 HBeG, § 159 GewO).

 

Solange keine medizinischen Umstände (Solche Umstände können beispielsweise Störungen und Krankheiten des Stütz- und Bewegungsapparates sowie auch Blut-, Herz-, Lungen- Zucker-, Stoffwechsel-, oder Infektionskrankheiten sein, aber auch Allergien, Operationen oder die Einnahme von Medikamenten an sich.) dagegen sprechen, dürfen auch folgende Tätigkeiten (aber NUR im Sinne von „Hilfe zur Selbsthilfe“) durchgeführt werden:

  • Unterstützung bei oraler Nahrungs- und Flüssigkeits- sowie Arzneimittelaufnahme (Beispiel 1 erlaubt: Eine kognitiv gesunde Person braucht Unterstützung beim Essen aufgrund des Händezitterns. Beispiel 2 nicht erlaubt: Demenzkranker Person muss die Medikation durch die Betreuungsperson verabreicht werden – aufgrund der eingeschränkten Geschäftsunfähigkeit kann diese demenzkranke Person über die Verabreichung nicht selbstbestimmen, daher keine Hilfe zur Selbsthilfe – ärztliche Delegation erforderlich!)
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Hilfestellungbeim An- und Auskleiden
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien ist nur dann zulässig, wenn sie kein Fachwissen erfordern und keine gesundheitliche Gefahr bzw. allfällige Folgeschäden sowohl für die betreuten Menschen wie auch die Betreuer darstellen.

Sobald Umstände vorliegen, die aus ärztlicher oder pflegerischer Sicht die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien nicht zulassen, sind die genannten Tätigkeiten den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen vorbehalten.

Die Beurteilung, ob im Einzelfall diese Umstände vorliegen, obliegt bei Fragestellungen aus pflegerischer Sicht (§ 14 GuKG) einer diplomierten Pflegeperson, im Rahmen ärztlicher Fragestellungen einem Arzt.

 

Sobald medizinische Probleme vorliegen, dürfen folgende Tätigkeiten von Betreuungskräften nur nach schriftlicher Anordnung (Delegation) durch diplomiertes Pflegepersonal im Einzelfall und befristet durchgeführt werden:

  • Unterstützung bei oraler Nahrungs- und Flüssigkeits- sowie Arzneimittelaufnahme
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellungbeim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Hilfestellungbeim An- und Auskleiden
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Dies gilt ebenso für sonstige pflegerische Maßnahmen!

 

Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die der Betreuungskraft im Einzelfall, befristet und nach schriftlicher Anordnung (Delegation) von einem Arzt übertragen werden können:

  • Verabreichung von Medikamenten (z.B. Unterstützung bei der Einnahme von Tabletten)
  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
  • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen

Hinweis: Die erwähnten ärztlichen Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal durchgeführt werden, welche diese wieder an die Betreuungskraft übertragen können!

 

Wesentlich für die anordnungspflichtigen Tätigkeiten ist:

  • Schriftliche Anordnung– befristet bis auf Widerruf (z.B. wegen Änderung des Zustands der betreuten Person) bzw. bis zum Betreuungsende.
  • Sowohl der Arzt als auch die diplomierte Pflegeperson haben eine ausreichende Anleitung und Unterweisung zu erteilen, sowie eine begleitende Kontrolle durchzuführen und dies zu dokumentieren. Ebenso muss dokumentiert werden, dass die medizinische Person sich vergewissert hat, dass die Betreuungsperson über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt.
  • Schriftlicher Widerruf der Anordnung ist jederzeit möglich.
  • Einwilligung der betreuten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters.
  • Die Durchführung beschränkt sich auf den Privathaushalt der betreuten Person.
  • Der Personenbetreuer muss dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sein.
  • Der Personenbetreuer hat den anordnenden Arzt und/oder diplom. Pflegeperson über alle Umstände zu informieren, die für die Anordnung von Bedeutung sein können, insbesondere eine Veränderung des Zustandes der betreuten Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit. Auch hat der Personenbetreuer die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren.

 

Der Personenbetreuer hat die Möglichkeit, die Übernahme der anordnungspflichtigen Tätigkeiten abzulehnen!

Kontrollpflicht: Die Durchführung der delegierten pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten muss regelmäßig durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt kontrolliert werden.

Wichtig: Selbst wenn eine Betreuungskraft eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson hat, darf sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als PersonenbetreuerIn die pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten nur nach einer entsprechenden Delegation durch einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson durchführen.

Im Sinne der Qualitätssicherung weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir für die Entscheidung, ob in Ihrem konkreten Fall die Ausstellung einer entsprechenden Delegation erforderlich ist, keine Verantwortung übernehmen können und für die Organisation der Ausstellung einer Delegation nicht zuständig sind. Wir sind aber gerne dabei behilflich.

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Persönliche Betreuung für Senioren & pflegebedürftige Personen

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